Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 142Artikel 2, Paragraph 142
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Bildung und Zusammensetzung der Senate
§ 142.Paragraph 142,
(1)Absatz eins,Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt werden, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, in Senaten tätig.
(2)Absatz 2,Bei der Bildung der Senate sind insbesondere die verschiedenen Fachbereiche des Vergabewesens sowie dessen rechtliche, wirtschaftliche und technische Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmung des § 154 besteht jeder Senat aus einem Senatsvorsitzenden und zwei Beisitzern. Vorsitzender eines Senates hat bei der Bundes-Vergabekontrollkommission der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder ein Senatsvorsitzender, beim Bundesvergabeamt eines der in § 136 Abs. 4 genannten Mitglieder zu sein. Von den Beisitzern muss jeweils einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem der Auftragnehmer angehören.Unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 154, besteht jeder Senat aus einem Senatsvorsitzenden und zwei Beisitzern. Vorsitzender eines Senates hat bei der Bundes-Vergabekontrollkommission der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder ein Senatsvorsitzender, beim Bundesvergabeamt eines der in Paragraph 136, Absatz 4, genannten Mitglieder zu sein. Von den Beisitzern muss jeweils einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem der Auftragnehmer angehören.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031904